Gefahrhundegesetz
Richter rügen Leinenzwang
Reizthema: Der Umgang mit bissigen Hunden beschäftigt jetzt die obersten Richter des Landes. Foto: shz
Das schleswig-holsteinische "Gefahrhundegesetz" verpflichtet Hundehalter dazu, auffällig gewordene Tiere an der Leine zu führen.
Verstößt das Gesetz gegen die Menschenwürde?
Schleswig. Kein Leinenzwang mehr für auffällig gewordene Hunde?
Das Verwaltungsgericht Schleswig stuft Teile des Gefahrhundgesetzes als verfassungswidrig ein.
Einzelne Bestimmungen verstießen gegen das Grundgesetz - unter anderem gegen die Menschenwürde und die allgemeine Handlungsfreiheit
(Artikel 1 und 2).
Anlass war die Klage eines Schäferhunde-Halters: Sein Hund hatte einen anderen gebissen.
Daraufhin stufte die Ordnungsbehörde den Schäferhund als gefährlich ein und ordnete einen ständigen Leinenzwang für das Tier an.
Nicht jeder Biss lässt auf einen gefährlichen Hunde-Charakter schließen
Auch, als ein tierpsychologisches Gutachten feststellte, von dem Hund gehe kein erhöhtes Gefahrenpotenzial aus,
hielt die Behörde an der Anleinpflicht fest.
Begründung: Das Gutachten widerlege nicht die von einem Hund ausgehende Bedrohung.
Diese ist im jetzt vom Verwaltungsgericht kritisierten Paragraf 3 (Abs. 3, Nr. 4) geregelt:
Demnach gelten "Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein,
oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben" als gefährlich.
In "seiner jetzigen engen Form" sei der Passus nicht geeignet, seinen Zweck, den Schutz vor "gefährlichen" Hunden, zu erfüllen,
fanden die Richter.
Nicht jeder Hundebiss lasse ohne weiteres auf eine Gefährlichkeit des betreffenden Hundes schließen,
sondern stelle nur ein Indiz dar, das etwa durch einen Wesenstest geprüft werden müsste.
Dies ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Das Gesetz führe vielmehr dazu, dass nicht nur in die Grundrechte der Hundebesitzer eingegriffen, sondern auch gegen das Tierschutzrecht verstoßen werde - etwa durch Leinenzwang. Zudem verstoße das Gesetz gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jetzt muss das Landesverfassungsgericht eine Entscheidung über den strittigen Paragrafen treffen.
Das Innenministerium wollte sich gestern auf Nachfrage unserer Zeitung nicht äußern - unter Hinweis auf das noch schwebende Verfahren.
Gerrit Koch, rechtspolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, wies auf die von der FDP geforderte Abschaffung der sogenannten Rasseliste hin - dies sei auch im Koalitionsvertrag festgelegt. Darüber müssten jetzt Passagen des Gesetzes überarbeitet werden.
http://www.shz.de/nachrichten/schleswig-holstein/panorama/artikeldetail/article/237/richter-ruegen-leinenzwang-1.html
Richter rügen Leinenzwang
Reizthema: Der Umgang mit bissigen Hunden beschäftigt jetzt die obersten Richter des Landes. Foto: shz
Das schleswig-holsteinische "Gefahrhundegesetz" verpflichtet Hundehalter dazu, auffällig gewordene Tiere an der Leine zu führen.
Verstößt das Gesetz gegen die Menschenwürde?
Schleswig. Kein Leinenzwang mehr für auffällig gewordene Hunde?
Das Verwaltungsgericht Schleswig stuft Teile des Gefahrhundgesetzes als verfassungswidrig ein.
Einzelne Bestimmungen verstießen gegen das Grundgesetz - unter anderem gegen die Menschenwürde und die allgemeine Handlungsfreiheit
(Artikel 1 und 2).
Anlass war die Klage eines Schäferhunde-Halters: Sein Hund hatte einen anderen gebissen.
Daraufhin stufte die Ordnungsbehörde den Schäferhund als gefährlich ein und ordnete einen ständigen Leinenzwang für das Tier an.
Nicht jeder Biss lässt auf einen gefährlichen Hunde-Charakter schließen
Auch, als ein tierpsychologisches Gutachten feststellte, von dem Hund gehe kein erhöhtes Gefahrenpotenzial aus,
hielt die Behörde an der Anleinpflicht fest.
Begründung: Das Gutachten widerlege nicht die von einem Hund ausgehende Bedrohung.
Diese ist im jetzt vom Verwaltungsgericht kritisierten Paragraf 3 (Abs. 3, Nr. 4) geregelt:
Demnach gelten "Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein,
oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben" als gefährlich.
In "seiner jetzigen engen Form" sei der Passus nicht geeignet, seinen Zweck, den Schutz vor "gefährlichen" Hunden, zu erfüllen,
fanden die Richter.
Nicht jeder Hundebiss lasse ohne weiteres auf eine Gefährlichkeit des betreffenden Hundes schließen,
sondern stelle nur ein Indiz dar, das etwa durch einen Wesenstest geprüft werden müsste.
Dies ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Das Gesetz führe vielmehr dazu, dass nicht nur in die Grundrechte der Hundebesitzer eingegriffen, sondern auch gegen das Tierschutzrecht verstoßen werde - etwa durch Leinenzwang. Zudem verstoße das Gesetz gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jetzt muss das Landesverfassungsgericht eine Entscheidung über den strittigen Paragrafen treffen.
Das Innenministerium wollte sich gestern auf Nachfrage unserer Zeitung nicht äußern - unter Hinweis auf das noch schwebende Verfahren.
Gerrit Koch, rechtspolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, wies auf die von der FDP geforderte Abschaffung der sogenannten Rasseliste hin - dies sei auch im Koalitionsvertrag festgelegt. Darüber müssten jetzt Passagen des Gesetzes überarbeitet werden.
http://www.shz.de/nachrichten/schleswig-holstein/panorama/artikeldetail/article/237/richter-ruegen-leinenzwang-1.html