interessante Frage

magyaragar

Benutzer
03. Mai 2011
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Hallo Zusammen
hab mal eine Frage

wer fährt auf öffentlichen Wegen mit mehr als 1nem Hund Fahrrad !!

Danke im Vorraus für eure Antwort.

gruss desiree

 
Ich fahre mit zwei Hunden und führe sie beide beim Kreuzen was auch immer auf der abgewandten Seite...

 
Wenn ich mit mehr als einem Hund Unterwegs bin, dann nur mit dem Saccowagen.So kann ich 3 Hunde Einspannen un denn 4.ten als Handhund Mitnehmen. Fahre Vorwiegend auf Feldwegen/Naturstrasse oder Waldwegen.

 
Bin auch schon mit drei Hunden Velo gefahren, auf dem normalen Veloweg...
Das mit drei Border Collies, 2 am Springer und einer am Bauch angebunden... Das ging tiptop, wovon der einte Hund das Velofahren noch nicht kannte :thumbsup:

 
Ich :D Speedy an der normalen Leine und Chery entweder ohne Leine oder an der Elastik. Ich weiss, hört sich gefährlich an, aber ist noch nie was passiert.

 
tja vielleicht gibt es ja hier noch einige die mit mehr als einem Hund Fahrrad fahren !!

Nun nach dem heutigem Tag kann ich euch sagen jeder der auf öffentlichen Wegen mit mehr als einem Hund Fahrrad fährt kann sich bei der netten Polizei wenn alles dum läuft ein Strafzettel abholen :) bei Wiederholungsfall sogar seinen Fahrzeugschein abgeben und das bis zu einem Monat !!

Wer es nicht glaubt kann gerne die Gesetztgebung noch durchlesen !! ich wollte es auch nicht glauben aber es ist so

Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten u. dgl. sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_11/a71.html

tja also auch eine Strasse zu überqueren ist gesetzeswidrig !!

mano mano was sind wir für ein Land ??

gruss desiree

 
Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern* sowie Mitfahrende dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen.
das würde ja eigentlich sogar bedeuten dass kein Fahrradanhänger (Kinder oder Hundeanhänger) hinten ran gemacht werden dürfte... o0
 
Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten u. dgl. sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen.
Heisst das also dass Skijöring und Zughundesport rein theoretisch tierschutzwidrig ist?? :huh: ich les das doch grad komplett falsch, oder?

Wie ist das wenn man fahrradfährt, die Hunde aber frei sind und wenn sie an der Leine sind stösst man das Fahrrad?

 
Man darf sich am Fahrrad eh nicht ziehen lassen :) nach dem Strassengesetzt geschweige noch die Hunde frei :) tja ist so !!

 
Genau, es geht hier nicht um Tierschutz, sondern um das Strassengesetzt..... völlig verückt.... finde ich. Ich frage mich aber ob dass kantonales Gesetzt ist oder Eidgenössisch?

 
Diese sache hatte ich hier irgendwo bereits einmal thematisiert.
Es ist tatsächlich so dass am velo nur ein hund mitgeführt werden darf.
Ich bin froh kennen mich die polizisten hier.
Grad gestern mitten auf der hauptstrasse fuhr ich mit drei hunden rechtsseitig am springer angemacht. Spookie im zug, die anderen beiden nebenhertrabend. Da rief der polizist ob denn die anderen beiden die nicht ziehen die fauleren seien und grinste.
Bin dann quer durch ganz affoltern am albis gefahren.
Aber es kann ganz schön dumm ausgehen.
Nur... Was darf man heutzutage schon noch machen? Ist doch das selbe wie den hund im auto zu lassen... Kann sehr teuer werden.... :evil:

 
ich fahre zwar stets nur mit einem hund, wenn überhaupt, aber ich reg mich trotzdem ab solchem unsinn auf...und im gegensatz zu manchem kleinkinder (radanfängern) latschen meine hunde nicht einfach in andere leute, sondern weichen aus... und wir "blochen" auch nicht mit 40 km/h über wege wo auch fussgänger laufen, kinder spielen, etc. ich sags ja... die schweiz und ihre gesetze... :curse:

 
Gibts ja gar nicht! :rolleyes: Auf der Strasse selber ist mir das ja noch einleuchtend, aber auf Feldwegen... :evil:

 
:shock:

Ohje. Das wäre ja der absolute Wiederspruch in sich! Wie soll man eine Rasse wie den Sib. Husky hier auslasten können, wenn man sie nicht mal zu zweit vor das Fahrrad o.ä. spannen darf?? Ich würde sagen, dass man DAS NICHT DARF wäre Tierschutzwidrig!

Gilt das jetzt echt für Feld- und Waldwege wo Motorfahrzeug-Fahrverbot gilt? Oder nur auf befahrbaren Strassen, Asphalt etc. ?

lg
nikit
 
nee, dass kann doch fast nicht sein... Dann müsste man den Zughundesport abschaffen. ?(

Das gilt doch nur für den Verkehr öffentliche Strecken. Also Strassen, Velowege auf den Strassen... aber doch nicht für Feldwege oder Waldwege.

Dann würden die Wagenrennen ja Verboten sein, oder wo wollen dann die Musher trainieren?

Also ich fahre weiter mit Hund vor dem Velo..... :escape:

 
Ich fahre auch mit zwei Hunden Fahrrad... Gemäss unserer örtlichen Polizei ist es kein Problem, sofern ich nicht beide an der Leine führe, denn dann wäre die Gefahr zu gross, dass sie mich irgendwie zum umkippen bringen. Daher habe auf Feldwegen entweder beide frei oder einen an der Leine und den zweiten frei... Zum Überqueren von Strassen etc. werden beide an die Leine genommen und das Fahrrad wird gestossen...

Wenn mir Fussgänger oder andere Fahrradfahrer entgegenkommen (eher selten) nehem ich natürlich beide zu mir zum kreuzen.

So hatte ich zumindest noch nie Probleme...

http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a46.html

Hier steht ja nur man darf sich nicht "ziehen lassen" mit dem Fahrrad.

 
@Nikit: Im Gesetzestext ist von "öffentlichen Strassen" die Rede, und die werden in Art. 1 dieser Verkehrsregelnverordnung definiert als "Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen". Wenn ich das richtig verstehe, sind also Feldwege etc. öffentlich Strassen und damit von diesem Gesetz betroffen.

 
[QUOTE='merenwen]@Nikit: Im Gesetzestext ist von "öffentlichen Strassen" die Rede, und die werden in Art. 1 dieser Verkehrsregelnverordnung definiert als "Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen". Wenn ich das richtig verstehe, sind also Feldwege etc. öffentlich Strassen und damit von diesem Gesetz betroffen.
[/QUOTE]Korrekt alles, was öffentlich zugänglich und nicht abgesperrt ist gilt als öffentliche Strassen. Darunter demnach auch Feldwege etc. die nicht im öffentlichen Eigentum stehen und einem Landwirt oder Privaten gehören...