Es geht weiter im Fall Funny :
" Der Stadtrat informiert
Verfahren
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat entschieden, gegen den Stadtpräsidenten und den Tierschutzbeauftragten der Stadt Altstätten ein Strafverfahren hinsichtlich eines allfälligen strafbaren Verhaltens wegen Verdacht der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz einzuleiten. Für die Betroffenen gilt die Unschuldsvermutung. In Bezug auf Sachbeschädigung, Nichtanzeige eines Fundes und Amtsmissbrauch erfolgt kein Verfahren. In diesem Fall sind gegen die Verantwortlichen der Stadt unter anderem auch Morddrohungen eingegangen.
Im Mai 2009 wurde auf dem Gebiet der Stadt Altstätten ein streunender Hund aufspürt und in einem Tierheim platziert. Der Hund war weder gechippt noch registriert. Auch sein Halter konnte nicht ermittelt werden. Anfang Juni 2009 wurde der Hund im Tierheim abgeholt und getötet.
In der Folge wurden von verschiedenen Privatpersonen, einer Aktiengesellschaft und Tierschutzorganisationen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung, Nichtanzeigen eines Fundes, Amtsmissbrauch und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz eingereicht. Für Strafanzeigen gegen Behördenmitglieder und Mitarbeiter der Stadt ist die Anklagekammer zuständig. Sie prüft, ob die Ermächtigung für ein Verfahren erteilt wird.
Die Abklärungen der Anklagekammer haben ergeben, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens wegen Sachbeschädigung nicht gegeben sind.
Ferner stellte die Anklagekammer fest, dass die Anzeige wegen Fundunterschlagung geradezu mutwillig erscheine. Diesbezüglich wird kein Verfahren eröffnet. Auch die Voraussetzungen für ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch sind ebenfalls nicht erfüllt.
Die Anklagekammer führt in ihrem Entscheid weiter aus, dass das Tierschutzgesetz die Erschiessung eines Hundes nicht verbietet. Sie erachtete es aber wegen des grossen öffentlichen Interesses als gerechtfertigt, die Umstände der Beseitigung des Hundes abzuklären. Deshalb hat sie beschlossen, ein Strafverfahren wegen eines allfälligen Verdachts gegen die Verantwortlichen zu eröffnen.
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass trotz der Eröffnung des Verfahrens die Unschuldsvermutung zugunsten der Angezeigten besteht.
In diesem Fall sind gegen die Verantwortlichen der Stadt unter anderem auch Morddrohungen eingegangen."
Bin ja gespannt, was schlussendlich dabei rauskommt bzw. ob die Verantwortlichen dafür gerade stehen müssen.
" Der Stadtrat informiert
Verfahren
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat entschieden, gegen den Stadtpräsidenten und den Tierschutzbeauftragten der Stadt Altstätten ein Strafverfahren hinsichtlich eines allfälligen strafbaren Verhaltens wegen Verdacht der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz einzuleiten. Für die Betroffenen gilt die Unschuldsvermutung. In Bezug auf Sachbeschädigung, Nichtanzeige eines Fundes und Amtsmissbrauch erfolgt kein Verfahren. In diesem Fall sind gegen die Verantwortlichen der Stadt unter anderem auch Morddrohungen eingegangen.
Im Mai 2009 wurde auf dem Gebiet der Stadt Altstätten ein streunender Hund aufspürt und in einem Tierheim platziert. Der Hund war weder gechippt noch registriert. Auch sein Halter konnte nicht ermittelt werden. Anfang Juni 2009 wurde der Hund im Tierheim abgeholt und getötet.
In der Folge wurden von verschiedenen Privatpersonen, einer Aktiengesellschaft und Tierschutzorganisationen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung, Nichtanzeigen eines Fundes, Amtsmissbrauch und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz eingereicht. Für Strafanzeigen gegen Behördenmitglieder und Mitarbeiter der Stadt ist die Anklagekammer zuständig. Sie prüft, ob die Ermächtigung für ein Verfahren erteilt wird.
Die Abklärungen der Anklagekammer haben ergeben, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens wegen Sachbeschädigung nicht gegeben sind.
Ferner stellte die Anklagekammer fest, dass die Anzeige wegen Fundunterschlagung geradezu mutwillig erscheine. Diesbezüglich wird kein Verfahren eröffnet. Auch die Voraussetzungen für ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch sind ebenfalls nicht erfüllt.
Die Anklagekammer führt in ihrem Entscheid weiter aus, dass das Tierschutzgesetz die Erschiessung eines Hundes nicht verbietet. Sie erachtete es aber wegen des grossen öffentlichen Interesses als gerechtfertigt, die Umstände der Beseitigung des Hundes abzuklären. Deshalb hat sie beschlossen, ein Strafverfahren wegen eines allfälligen Verdachts gegen die Verantwortlichen zu eröffnen.
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass trotz der Eröffnung des Verfahrens die Unschuldsvermutung zugunsten der Angezeigten besteht.
In diesem Fall sind gegen die Verantwortlichen der Stadt unter anderem auch Morddrohungen eingegangen."
Bin ja gespannt, was schlussendlich dabei rauskommt bzw. ob die Verantwortlichen dafür gerade stehen müssen.