Noch etwas zum Töten:
Art. 178 Abs. 1 TSchV schreibt zudem ausdrücklich vor, dass Wirbeltiere nur unter Betäubung getötet werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt somit allgemein und nicht nur – wie dies von verschiedener Seite angeführt wird – für Schlachttiere (also der Tiertötung zum Zweck der Lebensmittelgewinnung), bei denen die Betäubungspflicht bereits in Art. 21 des Tierschutz- gesetzes (TSchG) festgelegt ist. Für eine zwingende Anwendung von Art. 178 TSchV auf jede Tötung eines Wirbeltieres spricht nicht nur dessen systematische Einordnung im 8. Kapitel der TSchV ("Töten und Schlachten von Tieren"; 1. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen"), sondern vor allem auch dessen klarer Wortlaut. Ausdrückliche Ausnahmen von der Betäubungspflicht bestehen einzig bei zeitlicher Dringlichkeit (das heisst wenn ein Tier von seinem Leiden erlöst werden muss), bei der Jagd und im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen.