Art. 921Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege
1Für folgende Tierarten darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen:
a.alle Walartigen
(Cetacea), Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohrenrobben und Walrosse;
b.alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten;
c.Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasenbären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebelparder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire; alle Nashörner; alle Wildschweine ausgenommen
Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie
Bovidae mit Ausnahme der Gämse
(Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks
(Capra ibex), des Mufflons, des Mähnenspringers und der anderen Wildschafe und Wildziegen;
d.alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Wallabies und Filander;
e.
Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schuppentiere, Stachelschweine;