Es ist ein Trauerspiel. Da tut mir richtig das Herz weh, wenn ich sowas sehe und könnte mit Anlauf den Inhabern in den Allerwertesten treten, denn ich frage mich, wozu diese Leute Hunde haben. Aber wohlverstanden, dass ist meine PERSÖNLICHE Meinung...
Vom ersten Eindruck her würde ich sagen, machen die es nicht ganz falsch, der Zwinger hat eine Hundehütte für den Rückzug, pro Hund sind etwa 4 m2 ist ok, wenn ich das recht im Kopf habe, (das ist eine Richtlinie, nicht das was ich für angemessen empfinde).
Fragt sich nur, ob da genug Futter und Wasser ist. Zwingerhaltung ist nicht verboten, man müsste aber herausfinden, ob die Hunde jeden Tag Freilauf haben, ob Sozialkontakte bestehen und was man sonst noch findet. Schwierig wirds auf jeden Fall. Ich kann nur den Kopf schütteln über solche Bilder. Leider sieht das Gesetz nicht vor, welche Menschen Hunde halten dürfen...
Hier die Ausschnitte aus dem TSchG:
Art. 71 Bewegung
1. Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.
2. Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.
3. Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
Art. 70 Sozialkontakt
1. Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.
2. In Boxen oder Zwingern sind Hunde paarweise oder in Gruppen zu halten, ausgenommen unverträgliche Tiere. Steht kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung, so können Hunde für kurze Zeit allein gehalten werden.
3. Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen.
4. Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden.
5. Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können.
Art. 72 Unterkunft, Böden
1. Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.
2. Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen.
3. Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden.
4. Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen. Für jeden Hund müssen eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.
5. Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein.