Quelle: http://faires-hundegesetz.ch/zur_sache/gegenargumente/ [edit Frau_D.]
Gegenargumente
Gesamtrevision Hundegesetz / Abstimmung vom 27. November 2011
Konsequenzen aus dem geplanten Hundegesetz
Einleitung:
Bis anhin konnte der Aargau als liberaler Kanton, welcher nur regelt, was nötig ist, betrachtet werden. Leider geht diese liberale Haltung immer mehr verloren und es wird versucht, sämtliche Bereiche der Bevölkerung zu regeln (z.B. neue Schulverordnung, Abklärung sämtlicher Kinder vor dem Kindergarteneintritt). Als weiteres Beispiel für den staatlichen Eingriff in die persönlichen Belange der Bürger dient das vorliegende Hundegesetz, das am 27. November 2011 zur Abstimmung kommt.
Der Regierungsrat resp. verschiedene Politiker scheinen den Konkurrenzkampf um immer strengere, einschneidendere und willkürlichere Hundegesetz aufzunehmen und versuchen gleichzeitig sich als Wohltäter für Mensch und Hund darzustellen. Dabei wird bewusst darauf verzichtet, die massiven Einschnitte für den grössten Teil der Hundehaltenden aufzuzeigen. Im Gegenteil, es wird behauptet, dass mit Rasselisten, die ca. 1% der Hundepopulation betrifft, der grösste Teil der Unfälle mit Hunden vermieden werden kann. Es wird suggeriert, dass es gefährliche Hunde (Rassenliste) und ungefährliche Hunde (alle anderen) gibt und die Bevölkerung so in einer Scheinsicherheit wiegt.
Beschämend ist die Tatsache, dass sich der Kantonalverband der Aargauer Kynologen (KVAK) für dieses Gesetz stark macht. Dies vor allem unter dem Aspekt, weil der KVAK im Vorfeld der Revision des Hundegesetzes bereits einen namhaften fünfstelligen Betrag erhalten hat, um ein Ausbildungsprogramm für sogenannt potenziell gefährliche Hunde zu erarbeiten. Mittels Gesetz soll dann dem KVAK während zwei Jahren noch eine finanzielle Entschädigung von Fr. 20´000.00/Jahr zur Verfügung gestellt werden.
Störend ist auch die Tatsache, dass Massnahmen bei der ANIS durch die amtlichen Stellen eingetragen werden, aber die ANIS dem betroffenen keinen Auszug erstellen will. Zitat von Marisa Bichsel, ANIS, vom 23. Oktober 2008: „Dossiereinträge können nur von den offiziellen zentralen Stellen des Kantons gemacht oder eingesehen werden (Veterinäramt, Kantonstierarzt). Auszüge irgendwelcher Art können von Privatpersonen nicht beantragt werden. Die betroffenen Personen wissen normalerweise, wenn ein Dossiereintrag gemacht wurde.“ Somit kann über einen Hundehalter ein Dossier, ohne sein Wissen und ohne Garantie, dass der Inhalt korrekt ist, eine Fiche angelegt werden. Der Hundebesitzer wird so amtlich gebrandmarkt.
Gesetzesvorlage und Ihre Auswirkungen:
Der Gesetzgeber sowie die Befürworter behaupten, dass dieses Gesetz den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden bezwecken soll. Das Gesetz enthält jedoch keinen Artikel zum Schutze und Wohle des Hundes vor dem Menschen und ist somit als reines Sicherheitsgesetz anzusehen.
Als vorwiegende Massnahmen wird die Einschläferung von Hunden vorgesehen, wenn der Halter gerade keine Fr. 2‘000.00 für die Kaution zur Verfügung hat oder wenn der Hund übermässige Lärmimmissionen verursacht. Anstatt dass der Halter zur Verantwortung gezogen wird, wird einfach die Tötung des Tieres legalisiert.
Gemäss Bericht und Entwurf zur 1. Beratung vom 01. Juli 2009, soll der Gemeinderat die Kompetenz erhalten, Hunde, die übermässige Lärmimmissionen verursachen sollen, einschläfern zu lassen. Laien können Herr über Leben und Tod eines Hundes spielen, ohne Rücksicht darauf, ob eine realistische Gefährdung vorhanden ist. Dies wird dazu führen, dass unbeliebte Hunde(-Rassen) auf legalem Weg grundlos eingeschläfert werden. Auch besteht die Gefahr, dass dieser Artikel dazu missbraucht werden kann, unliebsame Hundehaltende mundtot/gefügig zu machen.
Die Behörde will die Hundehaltenden verpflichten, bei der Sachverhaltsabklärung unentgeltlich mitzuwirken. Diese Verpflichtung ist unter dem Gesichtspunkt brisant, da jeder Bürger einen Hund melden kann, OHNE Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt der Meldung. Somit kann in einem Nachbarschaftsstreit oder bei sonstigen Streitigkeiten ein Gegner elegant und mit gesetzlicher Hilfe bei den Behörden angeschwärzt werden. Dem Melder kann jedoch nichts passieren, womit eine grosse Missbrauchsgefahr besteht. Der Hundehalter wird gezwungen sein, den Melder aufgrund des Strafgesetzbuches, falsche Verdächtigung, anzuzeigen, sofern ihm die amtlichen Stellen den Melder überhaupt bekannt geben.
In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass Vorfälle mit Hunden bei der ANIS registriert werden, ABER wie vorstehend genannt, der Hundehalter keinen Einblick in dieses Register erhält.
Jeder Bürger hat das Recht, einen Zentralstrafregisterauszug zu beziehen. Gemäss Datenschutzgesetz müssten auch die Hundehaltenden Einsicht in diese Register erhalten. Aber es ist Mode geworden, die Hundehaltenden in ihren Grundrechten gegenüber anderen Bürgern zu benachteiligen.
Sollte dieses Gesetz eingeführt werden, werden viele Hundehaltenden ihre Hunde abgeben oder einschläfern lassen; sei es, weil sie die Kosten und den Aufwand scheuen, sei es, dass sie einfach entsprechend der Mentalität der heutigen Wegwerfgesellschaft handeln.
Mit dem Argument, dass ausdrücklich auf ein Verbot bestimmter Rassen verzichtet werden soll, führen die Regierung und Befürworter die Bevölkerung an der Nase herum. Fakt ist: Eine Rasselisten ist ein abgeschwächtes Verbot. Einige Hunderassen können nicht mehr ohne weiteres erworben und nur noch mit unverhältnismässigem Aufwand gehalten werden.
Welche Dimensionen die geplante Rasseliste annehmen wird, ist nicht absehbar. Zitat Bericht und Entwurf vom 01. Juli 2009: „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist vorgesehen, folgende Rassetypen auf der Liste aufzuführen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Rottweiler und andere Molossoide, die ausgewachsen über 25 kg schwer werden (z.B. Bullmastiff, Fila Brasileiro, Bordeaux Dogge, American Bulldog). Die Befürworter des Gesetzes erwähnen jedoch zusätzlich noch sämtliche Hirtenhunderassen. Somit ist davon auszugehen, dass sämtliche Hunde, die mehr als 25 kg wiegen, der Bewilligungspflicht unterstellt werden.
Da auch Mischlingshunde unter die Bewilligungspflicht gestellt werden sollen, wird es für die Tierheime noch schwieriger werden, ihre Hunde zu platzieren. Gemäss Bericht und Entwurf vom 01. Juli 2009, wird mit diesen Hunden wie folgt verfahren:
„Ist die Abstammung eines Hundes unklar, so ist das Tier anhanden des äusseren Erscheinungsbildes zu beurteilen. Bei Kreuzungstieren geht es nicht in erster Linie um die Feststellung von Wesensmerkmalen sondern um die Feststellung von äusseren Rassemerkmalen wie Grösse, Kopfform, Fellfarbe Schwanzstellung und andere, die typischerweise das Erscheinungsbild (Habitus) eines Hundes ausmachen. Die Beurteilungskriterien sind zweckmässig, da mit der vorgeschlagenen Massnahme gerade verhindert werden soll, dass Hunde eines bestimmten Erscheinungsbildes von gewissen Kreisen als Statussymbole missbraucht werden.“
Mit dieser Vorgabe werden künftige Mischlingshunde, vor allem von dunkler Fellfarbe, kaum mehr vermittelbar sein, da es ja nicht um das Wesen geht, sondern darum so viel Hunde wie möglich unter die Bewilligungspflicht zu stellen. Dies zeigt auch der nachfolgende Absatz, wonach bei Zweifeln eine Expertise zu Lasten des Hundehalters durchgeführt werden muss. Dies erfolgt dann sicherlich wieder durch den KVAK. Nun wird dieser vom Kanton mit finanziert und will dieses Gesetz, somit kann davon ausgegangen werden, dass Expertisen grundsätzlich zu Lasten des Hundes und seines Halters ausfallen.
Somit wird künftig die „lupenreine Promenadenmischung“ von unter die Bewilligungspflicht fallen.
Mit Erstaunen wurde die Ergänzung zur Kenntnis genommen, dass eine Voraussetzung für die Haltebewilligung die finanziellen Verhältnisse sind. Anscheinend kostet nur die Ausbildung von den, auf der Liste aufgeführten, Hunden Geld, alle anderen können dies, wie hier glauben gemacht werden soll, gratis machen. Im Übrigen gibt es kaum, einen Bereich, wo die finanziellen Verhältnisse offen dargelegt werden müssen, z.B. bestimmte Berufe. Somit wird auch mit dieser Vorschrift der Hundehaltende, entgegen dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, massivst benachteiligt.
Gegenargumente
Gesamtrevision Hundegesetz / Abstimmung vom 27. November 2011
Konsequenzen aus dem geplanten Hundegesetz
Einleitung:
Bis anhin konnte der Aargau als liberaler Kanton, welcher nur regelt, was nötig ist, betrachtet werden. Leider geht diese liberale Haltung immer mehr verloren und es wird versucht, sämtliche Bereiche der Bevölkerung zu regeln (z.B. neue Schulverordnung, Abklärung sämtlicher Kinder vor dem Kindergarteneintritt). Als weiteres Beispiel für den staatlichen Eingriff in die persönlichen Belange der Bürger dient das vorliegende Hundegesetz, das am 27. November 2011 zur Abstimmung kommt.
Der Regierungsrat resp. verschiedene Politiker scheinen den Konkurrenzkampf um immer strengere, einschneidendere und willkürlichere Hundegesetz aufzunehmen und versuchen gleichzeitig sich als Wohltäter für Mensch und Hund darzustellen. Dabei wird bewusst darauf verzichtet, die massiven Einschnitte für den grössten Teil der Hundehaltenden aufzuzeigen. Im Gegenteil, es wird behauptet, dass mit Rasselisten, die ca. 1% der Hundepopulation betrifft, der grösste Teil der Unfälle mit Hunden vermieden werden kann. Es wird suggeriert, dass es gefährliche Hunde (Rassenliste) und ungefährliche Hunde (alle anderen) gibt und die Bevölkerung so in einer Scheinsicherheit wiegt.
Beschämend ist die Tatsache, dass sich der Kantonalverband der Aargauer Kynologen (KVAK) für dieses Gesetz stark macht. Dies vor allem unter dem Aspekt, weil der KVAK im Vorfeld der Revision des Hundegesetzes bereits einen namhaften fünfstelligen Betrag erhalten hat, um ein Ausbildungsprogramm für sogenannt potenziell gefährliche Hunde zu erarbeiten. Mittels Gesetz soll dann dem KVAK während zwei Jahren noch eine finanzielle Entschädigung von Fr. 20´000.00/Jahr zur Verfügung gestellt werden.
Störend ist auch die Tatsache, dass Massnahmen bei der ANIS durch die amtlichen Stellen eingetragen werden, aber die ANIS dem betroffenen keinen Auszug erstellen will. Zitat von Marisa Bichsel, ANIS, vom 23. Oktober 2008: „Dossiereinträge können nur von den offiziellen zentralen Stellen des Kantons gemacht oder eingesehen werden (Veterinäramt, Kantonstierarzt). Auszüge irgendwelcher Art können von Privatpersonen nicht beantragt werden. Die betroffenen Personen wissen normalerweise, wenn ein Dossiereintrag gemacht wurde.“ Somit kann über einen Hundehalter ein Dossier, ohne sein Wissen und ohne Garantie, dass der Inhalt korrekt ist, eine Fiche angelegt werden. Der Hundebesitzer wird so amtlich gebrandmarkt.
Gesetzesvorlage und Ihre Auswirkungen:
Der Gesetzgeber sowie die Befürworter behaupten, dass dieses Gesetz den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden bezwecken soll. Das Gesetz enthält jedoch keinen Artikel zum Schutze und Wohle des Hundes vor dem Menschen und ist somit als reines Sicherheitsgesetz anzusehen.
Als vorwiegende Massnahmen wird die Einschläferung von Hunden vorgesehen, wenn der Halter gerade keine Fr. 2‘000.00 für die Kaution zur Verfügung hat oder wenn der Hund übermässige Lärmimmissionen verursacht. Anstatt dass der Halter zur Verantwortung gezogen wird, wird einfach die Tötung des Tieres legalisiert.
Gemäss Bericht und Entwurf zur 1. Beratung vom 01. Juli 2009, soll der Gemeinderat die Kompetenz erhalten, Hunde, die übermässige Lärmimmissionen verursachen sollen, einschläfern zu lassen. Laien können Herr über Leben und Tod eines Hundes spielen, ohne Rücksicht darauf, ob eine realistische Gefährdung vorhanden ist. Dies wird dazu führen, dass unbeliebte Hunde(-Rassen) auf legalem Weg grundlos eingeschläfert werden. Auch besteht die Gefahr, dass dieser Artikel dazu missbraucht werden kann, unliebsame Hundehaltende mundtot/gefügig zu machen.
Die Behörde will die Hundehaltenden verpflichten, bei der Sachverhaltsabklärung unentgeltlich mitzuwirken. Diese Verpflichtung ist unter dem Gesichtspunkt brisant, da jeder Bürger einen Hund melden kann, OHNE Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt der Meldung. Somit kann in einem Nachbarschaftsstreit oder bei sonstigen Streitigkeiten ein Gegner elegant und mit gesetzlicher Hilfe bei den Behörden angeschwärzt werden. Dem Melder kann jedoch nichts passieren, womit eine grosse Missbrauchsgefahr besteht. Der Hundehalter wird gezwungen sein, den Melder aufgrund des Strafgesetzbuches, falsche Verdächtigung, anzuzeigen, sofern ihm die amtlichen Stellen den Melder überhaupt bekannt geben.
In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass Vorfälle mit Hunden bei der ANIS registriert werden, ABER wie vorstehend genannt, der Hundehalter keinen Einblick in dieses Register erhält.
Jeder Bürger hat das Recht, einen Zentralstrafregisterauszug zu beziehen. Gemäss Datenschutzgesetz müssten auch die Hundehaltenden Einsicht in diese Register erhalten. Aber es ist Mode geworden, die Hundehaltenden in ihren Grundrechten gegenüber anderen Bürgern zu benachteiligen.
Sollte dieses Gesetz eingeführt werden, werden viele Hundehaltenden ihre Hunde abgeben oder einschläfern lassen; sei es, weil sie die Kosten und den Aufwand scheuen, sei es, dass sie einfach entsprechend der Mentalität der heutigen Wegwerfgesellschaft handeln.
Mit dem Argument, dass ausdrücklich auf ein Verbot bestimmter Rassen verzichtet werden soll, führen die Regierung und Befürworter die Bevölkerung an der Nase herum. Fakt ist: Eine Rasselisten ist ein abgeschwächtes Verbot. Einige Hunderassen können nicht mehr ohne weiteres erworben und nur noch mit unverhältnismässigem Aufwand gehalten werden.
Welche Dimensionen die geplante Rasseliste annehmen wird, ist nicht absehbar. Zitat Bericht und Entwurf vom 01. Juli 2009: „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist vorgesehen, folgende Rassetypen auf der Liste aufzuführen: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Rottweiler und andere Molossoide, die ausgewachsen über 25 kg schwer werden (z.B. Bullmastiff, Fila Brasileiro, Bordeaux Dogge, American Bulldog). Die Befürworter des Gesetzes erwähnen jedoch zusätzlich noch sämtliche Hirtenhunderassen. Somit ist davon auszugehen, dass sämtliche Hunde, die mehr als 25 kg wiegen, der Bewilligungspflicht unterstellt werden.
Da auch Mischlingshunde unter die Bewilligungspflicht gestellt werden sollen, wird es für die Tierheime noch schwieriger werden, ihre Hunde zu platzieren. Gemäss Bericht und Entwurf vom 01. Juli 2009, wird mit diesen Hunden wie folgt verfahren:
„Ist die Abstammung eines Hundes unklar, so ist das Tier anhanden des äusseren Erscheinungsbildes zu beurteilen. Bei Kreuzungstieren geht es nicht in erster Linie um die Feststellung von Wesensmerkmalen sondern um die Feststellung von äusseren Rassemerkmalen wie Grösse, Kopfform, Fellfarbe Schwanzstellung und andere, die typischerweise das Erscheinungsbild (Habitus) eines Hundes ausmachen. Die Beurteilungskriterien sind zweckmässig, da mit der vorgeschlagenen Massnahme gerade verhindert werden soll, dass Hunde eines bestimmten Erscheinungsbildes von gewissen Kreisen als Statussymbole missbraucht werden.“
Mit dieser Vorgabe werden künftige Mischlingshunde, vor allem von dunkler Fellfarbe, kaum mehr vermittelbar sein, da es ja nicht um das Wesen geht, sondern darum so viel Hunde wie möglich unter die Bewilligungspflicht zu stellen. Dies zeigt auch der nachfolgende Absatz, wonach bei Zweifeln eine Expertise zu Lasten des Hundehalters durchgeführt werden muss. Dies erfolgt dann sicherlich wieder durch den KVAK. Nun wird dieser vom Kanton mit finanziert und will dieses Gesetz, somit kann davon ausgegangen werden, dass Expertisen grundsätzlich zu Lasten des Hundes und seines Halters ausfallen.
Somit wird künftig die „lupenreine Promenadenmischung“ von unter die Bewilligungspflicht fallen.
Mit Erstaunen wurde die Ergänzung zur Kenntnis genommen, dass eine Voraussetzung für die Haltebewilligung die finanziellen Verhältnisse sind. Anscheinend kostet nur die Ausbildung von den, auf der Liste aufgeführten, Hunden Geld, alle anderen können dies, wie hier glauben gemacht werden soll, gratis machen. Im Übrigen gibt es kaum, einen Bereich, wo die finanziellen Verhältnisse offen dargelegt werden müssen, z.B. bestimmte Berufe. Somit wird auch mit dieser Vorschrift der Hundehaltende, entgegen dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, massivst benachteiligt.