einerseits steht:
§ 10:
Listenhunde: Bei Mischlingshunden erfolgt die Einteilung zur Rasseliste, und der damit verbundenen Bewilligungspflicht, einzig aufgrund ihres optischen Erscheinungsbildes; das Wesen und der Charakter spielt absolut keine Rolle.
• Somit kann es passieren, dass ein Boxer/Labradormischling mit schwarzem Fell zur Rasseliste gezählt wird, weil sein Äusseres Teile der Bevölkerung ängstigen kann.
• Wehrt sich der Hundehalter, so wird ein Gutachten erstellt, auf welches die Zu- oder nicht Zuteilung erfolgt. Da bei einer Nichtzuteilung die Kosten vom Kanton getragen werden müssen, wird jeder etwas bulligere Mischling der Rassenliste zu gewiesen. Denn dann bleiben die Kosten für die Expertise beim Hundehalter hängen.
und:
§ 11 Abs. e): ??für die Haltebewilligung müssen die finanziellen Verhältnisse offen gelegt werden, damit eine artgerechte und verantwortungsvolle Hundehaltung gewährt werden kann.??
•Es gibt durchaus sehr viele Leute, die kein grosses Finanzbudget aufweisen, aber ihren Hunden ein ganz tolles Leben bieten und sehr verantwortungsvoll sind – auch gegenüber Mitmenschen.
• Ausserdem werden hier wieder nur die Listenhundehalter angeschaut, denn z.B die Kosten für einen grösseren Nichtlistenhund liegen sicher etwa gleichauf wie die für einen Listenhund.?? Des weiteren gibt es eine Privatsphäre auf die jeder ein Recht hat und die hier klar verletzt würde.
auf der anderen Seite steht:
Hunde mit erhöhtem GefährdungspotentialBewilligungspflicht
Das nun vorliegende kantonale Hundegesetz sieht vor, für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential die Halterinnen und Halter in die Pflicht zu nehmen. Das Halten eines Hundes, der einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotential angehört, bedarf vorgängig einer durch den Kanton erteilten Bewilligung.
Zum Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential sind folgende Voraussetzungen nötig:
• Mindestens 18 Jahre alt
• Nicht wegen Delikten verurteilt und keine laufenden Strafuntersuchungen
• Besuch einer vertieften Ausbildung mit Prüfung• Eine ausreichende Haftpflichtversicherung
Nach dem Tod des Hundes erlischt diese Bewilligung. Wird ein neuer Hund angeschafft, muss wieder eine neue Bewilligung beantragt und ausgestellt werden.
Rassetypenliste
Im Gesetz wird bewusst auf ein Rasseverbot verzichtet. Der Kanton erachtet es als sinnvoll, den Hundehalter in die Pflicht zu nehmen.
Der Regierungsrat bestimmt die Rassetypenliste.
Leinenpflicht
Potentiell gefährliche Hunde sind im öffentlichen Raum immer an der kurzen Leine zu führen. Ausgenommen davon ist, wenn der Inhaber der Halteberechtigung den Hund führt.
da blicke ich wirklich absolut nicht mehr durch!!!!!!!!
hab gestern mit einer nachbarin gesprochen, die meinte es sei gar nicht möglich so was zu machen, betreffend finanzen und hunde einschläfern... und es betreffe ja eh nur die "gefährlichen" hunde....
aber JEDER hund kann gefährlich gemacht werden... und was genau ist gefahr???? jeder definiert das doch anders... ich weiss jetzt seit gestern abend nicht mehr was richtig ist... ;( :S ?(